Hannoverscher Automobilclub e.V. im AvD
gegründet 1901
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des Hannoverschen Automobil Club e.V. (H.A.C.) im Automobilclub von Deutschland
H a n n o v e r, den 8. Dezember 1952
Geändert am 06.03.2020
Der Club führt den Namen:
Hannoverscher Automobil Club e.V. (H.A.C.) im Automobilclub von Deutschland.
Er hat seinen Sitz in Hannover. Seine regionale Abgrenzung (Bereich) wird im Einvernehmen mit dem A.v.D. und in Abstimmung mit den benachbarten A.v.D.-Clubs festgesetzt. Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der H.A.C. bezweckt die Pflege und Erhaltung des sportlichen Kameradschaftsgeistes und des gesellschaftlichen und kulturellen Zusammengehörigkeitsgefühls seiner Mitglieder sowie die Förderung ihrer aktiven Betätigung auf dem Gebiet des Automobilsports. Er führt die
Tradition des früheren Hannoverschen Automobilclub fort und übernimmt dessen
Clubabzeichen (H.A.C. gelb auf weißem Grund). Seine Tätigkeit erstreckt sich im Zusammenwirken mit dem Automobilclub von Deutschland (A.v.D.) auf das Gebiet des Automobilsports, der Touristik, der Verkehrssicherheit, der Gesetzgebung in Bezug auf den Kraftverkehr sowie auf alle Belange des Kraftfahrwesens. Der H.A.C. verfolgt gemeinnützige Ziele unter ausdrücklichem Verzicht auf Erwerbsabsicht oder eine wirtschaftliche Förderung seiner Mitglieder. Eine politische Betätigung ist ausgeschlossen. Der H.A.C. ist ein A.v.D.Club im Sinne der §§ 37 ff. der Clubsatzungen des A.v.D., die in der jeweiligen Fassung in Ergänzung zu den vorliegenden Clubsatzungen des H.A.C. für diesen und seine Mitglieder gelten.
Jedes Mitglied des H.A.C. muss gleichzeitig Mitglied des Automobilclubs von Deutschland e.V. (A.v.D.) sein.
A.) Ordentliche Mitglieder
Jede interessierte Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann als Ordentliches Mitglied aufgenommen werden. Über den Antrag auf Aufnahme eines Ordentlichen Mitglieds entscheidet der Aufnahmeausschuss, der anlässlich der Sitzung am 05.03.2019 berufen wurde. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags wird nicht begründet. Sie stellt kein Werturteil über den Antragsteller dar. Gegen die Ablehnung gibt es kein Rechtsmittel.
Die Mitgliedschaft beginnt nach bekanntgegebener Aufnahme und nach Bezahlung des Aufnahme- und Jahresbeitrages mit der Aushändigung der Clubkarte. Diese berechtigt das neue Mitglied zur Benutzung der Clubeinrichtungen und zur Teilnahme an allen Clubveranstaltungen.
B.) Ehrenmitglieder
Der Vorstand ist berechtigt, ordentliche Mitglieder, die sich um den Club, dasKraftfahrwesen oder den Automobilsport besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Ehrenmitglieder genießen sämtliche Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von allen Beitragszahlungen an den H.A.C. befreit.
C.) Firmenmitglieder
Die Firmenmitglieder des A.v.D., die im Bereich des H.A.C. ihren Sitz haben, gelten als Firmenmitglieder des Hannoverschen Automobil-Club. Zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Clubs und zur Benutzung seiner Einrichtungen sind nur diejenigen Inhaber, Teilhaber oder leitende Mitarbeiter des Firmenmitglieds berechtigt, die von dem Firmenmitglied als Firmenvertreter namhaft gemacht sind und deren Teilnahmeberechtigung von dem Aufnahmeausschuss anerkannt worden sind. Je Firmenmitglied sind nicht mehr als zwei Vertreter zulässig. Bei der Benennung der Firmenvertreter sind je zwei ordentliche Clubmitglieder als Paten namhaft zu machen.
D.) Jugendmitglieder
Die im Bereich des H.A.C. ansässigen Jugendmitglieder des A.v.D. sind gleichzeitig Jugendmitglieder des H.A.C. Sie genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Für die Aufnahme neuer Jugendmitglieder in den H.A.C. gelten die Bestimmungen wie unter A.) für ordentliche Mitglieder.
Jedes Mitglied ist berechtigt, während der Dauer seiner Mitgliedschaft das Clubabzeichen des H.A.C. als Anstecknadel, Wagenplakette, Wimpel und dergl. zu führen. Diese Clubabzeichen werden dem Mitglied gegen Zahlung der Selbstkosten leihweise ausgehändigt. Sie sind bei Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 10 und 11 der Satzungen) auf Anforderung seitens des Vorstandes zurückzugeben. Eine Rückvergütung der bezahlten Kosten erfolgt nicht.
Die Organe des Clubs sind
1.) die Mitgliederversammlung
2.) der Vorstand
3.) der Aufnahmeausschuss
4.) ein Rechnungsprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss als Jahreshauptversammlung in der ersten Hälfte eines jeden Kalenderjahres stattfinden. Sie ist von dem/der Präsident/en/in mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung kann auch mit der gleichen Frist durch eine Veröffentlichung in dem offiziellen Organ oder der Clubzeitung des A.v.D. oder des H.A.C. erfolgen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1 .) Tätigkeitsbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
Mitglieder, die Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Jahreshauptversammlung zu stellen beabsichtigen, müssen diese bis spätestens 31. Januar bei dem/der Präsident/en/in schriftlich einreichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit im Bedarfsfalle von dem/der Präsident/en/in mit 14 tägiger Frist einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von dem/der Präsident/en/in innerhalb von 3 Monaten einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt.
Den Vorsitz in allen Mitgliederversammlungen führt der/die Präsident/in, im Falle seiner Behinderung der/die Vizepräsident/in.
In den Mitgliederversammlungen sind stimmberechtigt alle anwesenden ordentlichen Firmenund Ehrenmitglieder mit je einer Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers der Versammlung.
Über Satzungsänderungen oder Auflösung des Clubs kann die Mitgliederversammlung nur dann beschließen, wenn dies in der Einberufung ausdrücklich bekanntgegeben wurde.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom dem/der Präsident/en/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Jede Mitgliederversammlung kann die Verlesung des Protokolls verlangen.
Der Vorstand besteht aus:
dem Präsidenten/der Präsidentin
dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin
dem Sportleiter
dem Schatzmeister
dem Jugendvertreter
sowie 2 Beisitzern.
Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch Akklamation, sofern die Versammlung nicht geheime Wahl durch Stimmzettel besonders beschließt. Der Vorstand ist ermächtigt, für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder erforderlichenfalls bis zum Ablauf seiner Amtszeit Ersatz zu wählen. Dem Vorstand gehören ferner die Vorsitzenden der Sektionen des H.A.C. (§ 7) an.
Der/die Präsident/in und der/die Vizepräsident/in sind jeder für sich gerichtliche und außergerichtliche Vertreter des Clubs. Sie bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Clubs nach den von der Mitgliederversammlung gegebenen Richtlinien. Er unterhält eine Geschäftsstelle, die ihm untersteht. Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse zu ernennen.
In Städten außerhalb von Hannover können mit Zustimmung des Vereins Sektionen des H.A.C. gegründet werden. Die Gründung solcher Sektionen ist zu fördern.
In einer Versammlung der an der Gründung einer Sektion interessierten Mitglieder kann die Gründung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Gleichzeitig sind von der Versammlung ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
Der Vorsitzende jeder Sektion ist Mitglied des Vorstandes des H.A.C.
Die Sektionen des H.A.C. sind berechtigt, gesellschaftliche Veranstaltungen jeglicher Art aufzuziehen. Für sportliche Veranstaltungen bedarf es der Mitwirkung des Sportwartes des H.A.C. oder eines von ihm mit Zustimmung des/der Präsident/en/in oder dem/der Vizepräsident/en/in benannten Vertreters.
Der Vorstand beruft mindestens 5 ordentliche Clubmitglieder, von denen zwei dem Vorstand angehören müssen, als Mitglieder des Aufnahmeausschusses auf die Dauer von 2 Jahren. Die Verhandlungen innerhalb des Aufnahmeausschusses sind geheim zu behandeln. Den Vorsitz führt das älteste anwesende Mitglied. Die Einberufung zu den Sitzungen des Aufnahmeausschusses erfolgt je nach Bedarf durch den/die Präsident/en/in oder dem/der Vizepräsident/en/in des Clubs. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Aufnahmeausschusses beruft der Vorstand einen Ersatz.
Dem Aufnahmeausschuss obliegt:
A.) Die Prüfung jedes eingegangen Antrages auf Erwerb der Mitgliedschaft nach § 3 A.) bzw. D.) sowie die Erteilung der Zustimmung hierzu oder seine Ablehnung. Der Ausschuss ist beschlußfähig, wenn wenigstens 3 seiner Mitglieder zugegen sind. Für die Zustimmung zu dem Antrag seitens des H.A.C. ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Wird diese nicht erzielt, so gilt der Aufnahmeantrag seitens des H.A.C. als abgelehnt. Über die endgültige Aufnahme entscheidet gemäß § 5 Abs. 3 der Satzungen des A.v.D. der vom Präsidenten des A.v.D. eingesetzte Aufnahmeausschuss.
B.) Die Anerkennung von Firmenvertretern nach § 3 C.). Hinsichtlich Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit gilt dasselbe wie für § 7 A.).
C.) Die Entscheidung über einen ihm offiziell zugestellten Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes (§ 10, 3). Der Ausschuss hat vor Entscheidung das betroffene Mitglied zu hören. Bei der Entscheidung ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn wenigstens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur möglich, wenn in dem Ausschuss eine 2/3 Mehrheit erzielt wird.
Der Aufnahmeausschuss hat durch seinen Vertreter seine Beschlüsse dem Vorstand bekanntzugeben, der das weitere von sich aus veranlasst.
Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar als Rechnungsprüfer ist jedes ordentliche Mitglied, das kein anderes Amt im Club bekleidet. Aufgabe des Rechnungsprüfers ist, die Rechnungslegung des Clubs zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis alljährlich Bericht zu erstatten.
Die Mitgliedschaft kann seitens des Mitgliedes nur zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens bis 30. September durch eingeschriebenen Brief dem/der Präsident/en/in oder der Geschäftsstelle zugestellt sein.
Mit dem Austritt erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte und Ansprüche. Wagenplakette und Clubabzeichen sind ohne Anspruch auf Vergütung zurückzugeben.
Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand einem Mitglied mit sofortiger Wirkung entzogen werden,
1.) wenn ein Mitglied trotz Mahnung mittels Einschreibebrief mit der Zahlung fälligerBeiträge länger als 6 Monate im Rückstand bleibt;
2.) wenn ein Mitglied die Mitgliedschaft beim Automobilclub von Deutschland aus irgend einem Grunde verliert;
3.) wenn der Aufnahmeausschuss (§7) den Ausschluss eines Mitgliedes im Interesse des Clubs für erforderlich hält.
Ein Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort durch Einschreibebrief bekanntzugeben.
Mit dem erfolgten Ausschluss erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte und Ansprüche. Wagenplakette und Clubabzeichen sind ohne Anspruch auf Vergütung zurückzugeben.
Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Clubs beschließt, muss einen Liquidator bestellen.
Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen des Clubs ist an eine vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Einrichtung abzuführen. Die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung kann dem Liquidator hierüber Richtlinien erteilen.
Vorstehende Satzungen des Hannoverschen Automobil Club sind von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 5. September 1952 genehmigt worden. Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige vom Vereinsrichter geforderte redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
Die Clubsatzungen treten mit der Eintragung des H.A.C. in das Vereinsregister in Kraft.
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